Verfassungsrichter Andreas Hauer wandte sich in einem 5-seitigen Fragenkatalog an Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein. Dieser musste seine Antworten bis spätestens 18. Februar an den VfGH übermitteln. Viele Österreicher warteten gespannt auf den Stichtag, doch die Akte wurde unter Verschluss gehalten – bis jetzt! Das durchgesickerte Dokument zeigt klar, was viele bereits angenommen hatten: Das Volk wurde belogen!
Mit 28. Februar berät der österreichische Verfassungsgerichtshof über rund 400 Fälle. Die für drei Wochen anberaumte Beratung umfasst auch zahlreiche Anträge betreffend der Corona-Pandemie und weckt vielerseits Hoffnung, den finalen Akt des Krisen-Krimis darstellen zu können. Die 49 Seiten umfassende Antwort (hier in voller Länge abrufbar) aus dem Gesundheitsministerium fördert nun neue Erkenntnisse zu Tage, die entscheidend für den Ausgang dieser Beratung sein könnten. Wir haben einen Ausschnitt der wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst:
Kein Kind unter 15 Jahren an Corona verstorben
Obwohl einem mittels millionenschwerer Impf- und Panik-Kampagnen ein anderer Eindruck vermittelt wurde: Unsere Kinder waren nie in Lebensgefahr – zumindest nicht wegen CoViD. Während des gesamten Pandemieverlaufs starb kein einziges Kind unter 15 an den Folgen einer Corona-Erkrankung. Im Jahr 2020, als noch kein Impfstoff vorhanden und der Virus laut Angaben der Regierung noch lebensbedrohlicher war als heute, starben lediglich 23 Personen unter 45 Jahren an Corona. Ob sich angesichts dieser Daten Maßnahmen wie Lockdowns oder gar eine Impfpflicht als verhältnismäßig argumentieren lassen, wird der VfGH entscheiden.
22,6% der Hospitalisierten nicht wegen Corona im Spital
Fast ein Viertel der Hospitalisierten war nicht wegen, sondern mit Corona im Krankenhaus, wie der Bericht zeigt. Ebenfalls auffällig ist das Durchschnittsalter der an Corona verstorbenen: 82,8 Jahre. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt in Österreich übrigens bei 80,7 Jahren.
Gleichstellung von Geimpften und Getesteten
Die Frage nach der Gleichstellung von Geimpften und Getesteten beantwortete Mückstein wie folgt: „In der Regel besteht zwar zum Zeitpunkt des Betretens bzw. des Aufenthalts am jeweiligen Ort zwischen getesteten und geimpften Personen – freilich abhängig von der Art und Gültigkeitsdauer des Tests sowie vom Vollzug der Kontrollen – hinsichtlich der Gefahr der Weiterverbreitung von COVID-19 nahezu kein Unterschied.“
Ob sich im Hinblick auf diese Stellungnahme die 2G-Regel innerhalb des Verfassungsrahmens bewegt, ist also auch weiter fraglich.
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