Einem in Deutschland inhaftierten türkischen Staatsbürger soll in seinem Heimatland wegen schwerwiegender Drogendelikte der Prozess gemacht werden. Doch das Bundesverfassungsgericht hat nun kurzerhand seine Auslieferung blockiert – die absurde Begründung lässt aufhorchen und entlarvt die Absurdität und hanebüchene Realität der bundesdeutschen Rechtsprechung.
In seinem kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 18. Dezember 2023 stellt das BVerfG die komplette Absurdität und hanebüchene Realität der BRD-Rechtsprechung dar: ein verurteilter türkischer Drogenhändler klagte erfolgreich gegen seine Auslieferung an die Türkei, weil ein dort geplantes Gerichtsverfahren nicht den liberalindividualistischen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention entspräche. Die Gefahr, die von dem Kriminellen für Deutschland ausgeht, gilt offensichtlich als nachrangig – doch das Problem geht noch tiefer.
Deutschlands Justiz für Täterschutz
Der Fall mutet eher als ein Paradebeispiel für absurdes Theater an: wegen eines schweren Drogendeliktes soll sich ein türkischer Staatsbürger in seiner Heimat für seine Untaten verantworten, doch weil er bereits wegen eines anderen Verbrechens eine mehrjährige (!) Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland absitzt, bleibt ihm das gerechte Urteil vor einem türkischen Gericht erspart. Die Begründung dafür wurde höchstrichterlich von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht gegeben, das sich damit in eine ganze Reihe von Skandalurteilen des obersten Justizorgans unter Merkelfreund Stephan Harbarth (vormaliger MdB und CDU-Mitglied) stellt.
Statt Abschiebung Opferstatus und Vollversorgung
Seinen Ausgang nahm der Fall mit einer Verfassungsbeschwerde des Ausländers, da sein erstes Ersuchen auf Aufschub der Abschiebung vom Oberlandesgericht abgewiesen wurde. Nun haben die Karlsruher Richter seinem Einspruch stattgegeben und berufen sich dabei auf Artikel 19, Absatz 4 des Grundgesetzes und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der seit fast zwei Jahren in einem deutschen Gefängnis vollversorgte Türke müsste sich eigentlich in seiner Heimat für bandenmäßigen Drogenhandel von etwa 9 Kilogramm kokainähnlicher Substanzen verantworten, doch stattdessen bekommt er durch das Urteil des BVerfG praktisch den Opferstatus zugeschrieben. Allein der Grund dafür ist, dass in der Türkei sein Hauptverfahren über Videozuschaltung geführt würde: weder Folter, noch eine ungerechte Behandlung drohen!
Systemischer Fehler der „Ideologie der Menschenrechte“
Der Anwalt Gerhard Vierfusz veröffentlichte zu dem Sachverhalt einen Post auf der Plattform X und präsentierte darin einen passenden Titel für die Hintergründe dieses empörenden Urteils: der Absolutismus der Ideologie der Menschenrechte, der „die europäischen Völker zu immer groteskeren Selbstschädigungen [zwingt]“. Seit Jahren führen die „Verwerfungen“ (Sascha Mounk) des Bevölkerungsaustauschs fast ausschließlich zu Vorteilen für Einwanderer (kriminelle wie nicht-kriminelle) und zu gravierenden Nachteilen für Einheimische. Ein Ausweg aus der Situation kann nur gefunden werden, wenn die aufgezwungenen supranationalen, sprich: globalistischen Regel- und Wertesysteme hinterfragt und im eigenen nationalen Sinn ausgelegt werden. Andernfalls sieht Vierfusz letztlich auch den gesamten Staat in Gefahr.
Die EMRK und das allgemeine Recht auf Asyl müssen einer grundlegenden öffentlichen Debatte unterzogen werden, sonst bleiben auf dem Schaden am Ende immer Deutsche und Europäer sitzen. In Großbritannien, dessen Regierung einige Remigrationsansätze verfolgt, wird bereits offen über den Nutzen der Genfer Flüchtlingskonvention debattiert. Sollte es möglich sein, darüber die Deutungshoheit zu erlangen, wäre im Kampf um die Rettung der europäischen Völker viel gewonnen.