In der Diskussion zum gebotenen Verhältnis zwischen Partei und Vorfeld fällt immer wieder das Schlagwort der sogenannten „Unvereinbarkeitsliste“. AfD-Bundestagsabgeordneter Matthias Helferich klärt in seinem Gastbeitrag, was es damit auf sich hat – und erläutert, warum sie kein Meinungsdiktat oder Distanzierungsgebot darstellt.
Ein Gastbeitrag von Matthias Helferich
Vereine und Parteien fassen immer wieder Unvereinbarkeitsbeschlüsse. Das bedeutet, dass bestimmte (politische) Akteure für grundsätzlich unvereinbar erklärt und von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Die AfD hat jedoch als einzige Partei eine spezielle Liste dafür.
Wer steht auf der Unvereinbarkeitsliste (UVL) der AfD?
Auf über 13 Seiten sind hier zahlreiche Parteien, Vereine und Organisationen aufgeführt, die in mehrere „Phänomenbereiche“ des „politischen Extremismus“ eingeordnet werden. Auch die Angabe, ob eine Vereinigung durch den sogenannten „Verfassungsschutz“ beobachtet wird, ist enthalten. Über weite Teile stellt die Unvereinbarkeitsliste in ihrer jetzigen Form lediglich ein Abbild der VS-Berichte dar.
Welche Rechtsfolgen hat die UVL?
Paragraph 2 der Bundessatzung regelt die Mitgliedschaft in der AfD. Die Absätze 4, 5, 6 und 7 legen die Bedeutung und den Umgang mit der Unvereinbarkeitsliste fest. Niemand, der gegenwärtig Mitglied in einer Vereinigung ist, die in der UVL geführt wird, darf zugleich Mitglied in der AfD sein. Allerdings kann eine Person, die in der Vergangenheit Mitglied in einer solchen Vereinigung gewesen ist, heute aber nicht mehr, durchaus Mitglied der AfD werden, wenn der zuständige Landesvorstand seine Aufnahme mit einer 2/3-Mehrheit beschließt.
UVL ist kein Distanzierungsgebot
Wichtig hierbei: Die Unvereinbarkeit bezieht sich ausschließlich auf laufende oder frühere Mitgliedschaften in den betroffenen Vereinigungen. Die UVL stellt somit kein Meinungsdiktat oder Distanzierungsgebot dar. Menschen können sich und ihre Anschauungen durchaus ändern und im Einzelfall von ihrer Integrität überzeugen. Wer freilich eine frühere Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung bei seiner Aufnahme verschwiegen hat, dem droht unter Umständen eine Annullierung seiner Mitgliedschaft.
Ist die UVL ein ehernes Gesetz?
Ganz klar: Nein! Laut Bundessatzung kann der Konvent mit der Mehrheit seiner Mitglieder Unvereinbarkeitsbeschlüsse des Bundesvorstands jederzeit korrigieren. Der klare Beschluss des Bundesparteitages in Riesa im Jahr 2022, der die patriotische Gewerkschaft „Zentrum (Automobil)“ von der UVL gestrichen und damit als durchaus legitime Vorfeldorganisation aufgewertet hat, beweist zudem, dass die Parteibasis zuweilen eine gänzlich andere Auffassung als die Vorstände vertritt und korrigierend einzugreifen bereit ist.
Welche Kritik wird an der UVL noch geübt?
In Diskursen in der Partei und ihrem Vorfeld wird regelmäßig Kritik daran geübt, dass sich die UVL allzu stark an den „Einstufungen“ des „Verfassungsschutzes“ orientiert. Dieser ist jedoch als Inlandsgeheimdienst den Innenministern unterstellt, und agiert somit strikt auf Regierungslinie. Die Berichte dieser instrumentalisierten Behörden dürften demzufolge nicht zu den Maßstäben der Opposition werden. Streng genommen müsste sich die AfD sonst für unvereinbar mit sich selber erklären, da der „Verfassungsschutz“ auch die Alternative als „rechtsextrem“ verunglimpft. Und weshalb stehen eigentlich die ärgsten Gegner unserer Heimat, die Grünen, nicht auf dieser Liste?
Matthias Helferich ist fraktionsloser Bundestagsabgeordneter der AfD. Der Beitrag wurde zuerst auf seinem Telegram-Kanal veröffentlicht.