Am Tag des Terror-Anschlags in Brüssel steht in der Schweiz ein 25-Jähriger Syrien-Rückkehrer vor Gericht. Bereits 2019 wurde er für eine Dschihad-Reise verurteilt. Nun muss der Gefährder wieder vor den Richter – er soll weiterhin Propaganda für den IS betrieben haben. Die juristischen Mittel, um gegen islamistische Extremisten vorzugehen, entpuppen sich bei genauerem Hinsehen als lächerlich.
Ausgerechnet am Tag des IS-Terroranschlags in Brüssel stand ein IS-Rückkehrer in der Schweiz erneut vor Gericht. Im Februar 2019 wurde der Mann erstmals verurteilt. Er reiste 2014 mit seiner Schwester zusammen nach Syrien, um sich der Terror-Miliz “Islamischer Staat“ anzuschließen. Aufgrund seiner Minderjährigkeit verurteilte ihn das Jugendgericht damals zu einer bedingten (!) Freiheitsstrafe von elf Monaten. Da die Schweizer Gesetzgebung für europäische Verhaltensnormen und Kriminalität geschaffen wurde, war die 2019 ausgesprochene Strafe als verhältnismäßig eingestuft worden.
Anwerbung und Terror-Propaganda
Nun stand der mittlerweile 25-jährige Gefährder erneut vor Gericht. Er soll während seiner einjährigen Probezeit straffällig geworden sein. Der Angeklagte hatte laut der Bundesanwaltschaft für Jugendliche und junge Erwachsene im Raum Winterthur für den IS geworben und die Umtriebe der Terror-Organisation IS befürwortet. Über soziale Medien verbreitete er weiter Propaganda mit islamistischen Inhalten. Ende Oktober 2019 wurde er erneut verhaftet und blieb bis Juli 2020 in Untersuchungshaft. Da die Schweizer Gesetzgebung nach wie vor über keine ausreichende Handhabe gegen importierte Kriminalität verfügt, ist nicht zu erwarten, dass die Gefahr dieses Mal dauerhaft gebannt werden wird.
Keine Abschiebung für Terror-Beteiligung
Sowohl das erste, als auch das zweite Urteil wurden im Rahmen des 2014 erlassenen Bundesgesetz zum Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und “Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen getroffen. Wer dieses Gesetz bricht, wird mit maximal fünf Jahren Haft oder eine Geldstrafe belangt. Ebenso ist eine zwingende Abschiebung ausländischer Staatsangehöriger nicht (!) in diesem Gesetz verankert. Terror-Gefährder können so nach Verbüßung ihrer (oft geringen) Haftstrafen weiterhin in der Schweiz bleiben. Angesichts der verübten Horror-Anschlägen im Nachtclub Bataclan oder der Promenade von Nizza ein geradezu gefährliches Gesetz. Es führte etwa dazu, dass ein Gefährder und verurteilter IS-Anhänger in einer Schaffhauser Moschee weiterhin unterrichten konnte.
Es ist angesichts dessen nur eine Frage der Zeit, bis auch die Schweiz von einem islamistischen Terroranschlag heimgesucht wird.