Im April 2023 wurde die Junge Alternative vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Das Verwaltungsgericht in Köln hat diese Entscheidung nun bestätigt. Für den Rechtsanwalt Gerhard Vierfuß ist das nur ein weiterer Schritt des staatlichen Vorgehens gegen die Opposition, das mit deren Ausschaltung enden soll.
Sechs Anmerkungen zum Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln gegen die Junge Alternative für Deutschland
Von Gerhard Vierfuß
1.
Was ist das System? Wenn ich vom „System“ spreche, meine ich nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung, für die wir eintreten, sondern im Gegenteil diejenigen Kräfte, die eben diese Ordnung von innen heraus mit den Machtmitteln des Staates zersetzen: die liberalen Extremisten in Regierung, Parlament und Rechtsprechung, die das deutsche Grundgesetz und dessen Garantie der Menschenwürde instrumentalisieren und dazu mißbrauchen, jede natürliche, vom Grundgesetz vorausgesetzte Ordnung – die Dualität der Geschlechter, die Familie als Keimzelle des Staates, die Schicksalsgemeinschaft des Volkes – zu zerstören, um eine globale Welt-Konsumgesellschaft atomisierter Subjekte zu erzeugen. Dieses System ist menschenfeindlich, menschenwürdefeindlich und also verfassungsfeindlich.
2.
Jeder, der sich diesem liberalen Vernichtungsprogramm entgegenstellt, wird vom System konsequenterweise zum Feind erklärt und entsprechend behandelt. Dabei spielen weder Logik noch Semantik eine Rolle. Die Verwaltungsgerichte arbeiten mit Sprachschablonen und Floskeln, die ihnen von Verfassungsschutzämtern zugespielt wurden und die bereits in früheren Verfahren ihre rhetorische Tauglichkeit gezeigt haben. Widersprüche in der Begründung, Verletzungen von Bedeutungsregeln der deutschen Sprache sind gleichgültig, die Stringenz der Gegenargumentation irrelevant. Der Satz: „Wer eine Behauptung und zugleich ihr Gegenteil aufstellt, der behauptet überhaupt nichts“ hat vor deutschen Verwaltungsgerichten keine Gültigkeit – nicht jedenfalls, wenn dies der Durchsetzung des liberalen Programms dienlich ist.
3.
Der derzeit vorrangige Angriffspunkt des liberalen Systems ist das Volk als Herkunfts- und Kulturgemeinschaft. Wer das deutsche Volk erhalten will, gilt als Verfassungsfeind. Hier ist – ungeachtet der Irrelevanz jeder Argumentation für die Gerichte – für unser eigenes klares Verständnis zu beachten, daß das deutsche Wort „Volk“ mehrere Bedeutungen hat, die unbedingt auseinandergehalten werden müssen: Das Volk ist zum einen, wie oben genannt, die geschichtlich gewachsene, übergenerationelle Gemeinschaft gemeinsamer Herkunft und Kultur, nicht hermetisch abgeschlossen, aber doch relativ homogen: das Volk im ethnischen Sinne des Wortes; zum anderen ist es die Gemeinschaft derjenigen, die zusammen einen Staat bilden, das Staatsvolk also.
Die Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, ignorieren diese Tatsache der deutschen Sprache und tun so, als gebe es nur genau eine Bedeutung: Volk = Staatsvolk. Damit schaffen sie sich die Möglichkeit, jede Bezugnahme auf den ethnischen Volksbegriff – bewußt – so mißzuverstehen, als wäre damit die Forderung nach völliger Übereinstimmung von Staatsvolk und ethnischen Volk gemeint. Denn wenn – so ihre Voraussetzung – „Volk“ stets und ausnahmslos „Staatsvolk“ bedeutet, dann ist ein Eintreten für ein ethnisches Volk eine Forderung danach, das Staatsvolk ethnisch zu formen, ethnisch Fremde also aus dem Staatsvolk auszusondern. Eine solche Forderung – die niemand erhebt – wäre offensichtlich eklatant verfassungswidrig. Die Gerichte können also durch diese von ihnen erzeugte Begriffsverwirrung den Anschein einer Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen erzeugen, wenn wir dem nicht in der Öffentlichkeit klar und deutlich entgegentreten.
Die tatsächlich von uns erhobene Forderung, das ethnisch deutsche Volk vor der Auflösung zu bewahren und als prägend für das Staatsvolk des deutschen Nationalstaates zu erhalten, ohne damit die Ethnie zum Kriterium der Zugehörigkeit zum Staatsvolk zu erheben und so die Rechtsgleichheit aller Staatsbürger infrage zu stellen, ist selbstverständlich vom Grundgesetz gedeckt und gründet im Kernbereich des Völkerrechts, für das das liberale System freilich nur Verachtung übrig hat.
4.
Weil das liberale Projekt mit der Zerstörung der Völker nicht abgeschlossen, sondern erst mit der völligen Vernichtung jeder natürlichen Ordnung und der Natur überhaupt an sein Ziel gelangt sein wird, wäre es völlig sinnlos, zur Vermeidung staatlicher Repression auf den ethnischen Volksbegriff (im oben erklärten, richtigen Sinn dieses Ausdrucks, also als Komplementärbegriff zu dem des Staatsvolkes) zu verzichten und das deutsche Volk der Auflösung preiszugeben. Denn nach Erreichung dieses Etappensieges würde das System seine Kräfte schwerpunktmäßig gegen die Familie richten und nach deren vollständiger Zerstörung gegen die leibliche Identität der Menschen selbst. Nur wer bereit ist, diesem nihilistischen Programm ganz zuzustimmen und bis in den Transhumanismus zu folgen, wird vom liberalen System unbehelligt bleiben.
5.
Was tun? Können wir erwarten, auf dem Rechtsweg unsere Anerkennung als legitime politische Strömung zu erreichen? Wir müssen hier, mit Niklas Luhmann, zwischen empirischer und normativer Erwartung unterscheiden. Empirisch, also auf die bisherige Erfahrung gestützt, läßt sich eine solche Erwartung nicht begründen. Aber normativ, d.h.: als Forderung an den Staat, seine eigenen Gesetze zu beachten, müssen wir diese Erwartung äußern und in unserem Verhalten ausdrücken. Zugleich gewinnen wir durch die Gerichtsverfahren die Zeit, die wir brauchen, um auf den Ebenen der Politik und der Metapolitik entscheidende Veränderungen zu bewirken: ein Zurückdrängen der herrschenden Ideologie und eine Veränderung der öffentlichen Meinung, die jeden Vernichtungsschlag des liberalen Systems gegen uns zum Scheitern verurteilen wird.
6.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln ist nur ein Schritt des staatlichen Vorgehens gegen die Opposition, das mit deren Ausschaltung enden soll. Für die Erreichung dieses Ziels stehen mehrere Wege offen; ein möglicher Weg führt über ein vereinsrechtliches Verbot der JA. Mit dem jetzigen Beschluß erhöht sich die Gefahr, daß Innenministerin Faeser ein solches Verbot aussprechen könnte. Das wäre zwar schon formal eklatant verfassungswidrig und würde – bei Formalien verstehen deutsche Richter keinen Spaß – vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht fast sicher aufgehoben werden, weil die JA als Jugendverband der AfD unter dem Schutz des Artikels 21 GG steht. Bis zu einer solchen Aufhebung, hätte der repressive Staat aber längst sämtliche Vereinseinrichtungen durchsucht, alle elektronischen Geräte beschlagnahmt und die Vereinskonten stillgelegt.
Die Junge Alternative wird sich auf dieses Szenario vorbereiten müssen.
Der Verfasser Gerhard Vierfuß vertrat als Rechtsanwalt von 2017 bis 2022 die Identitäre Bewegung Deutschland in ihrem Rechtsstreit mit der Bundesrepublik Deutschland wegen der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Auf Twitter ist er unter @DerRechteAnwalt zu finden.