Karlsruhe urteilt: Hessischer Verfassungsschutz im Konflikt mit der Verfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Teile des hessischen Verfassungsschutzgesetzes gegen die Verfassung verstoßen. Insbesondere kritisierten die Karlsruher Richter, dass es zu starken Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht komme.

Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Verfassungsbeschwerde zu prüfen, die sich gegen mehrere Befugnisse des hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) aus dem Jahr 2019 richtete. Im Mittelpunkt standen die Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz zur Erhebung und Weitergabe von Daten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Regelungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen verletzen. Besonders betroffen sind dabei Vorschriften zur Handyortung, zum Einsatz verdeckter Ermittler und zur Abfrage von Flugdaten.

Kläger sind Linksextreme

Fünf Personen legten Verfassungsbeschwerde ein, darunter zwei Mitglieder einer vom hessischen Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften Organisation sowie zwei Anwälte, die Personen vertreten, die vom Verfassungsschutz überwacht werden. Ein weiterer Beschwerdeführer ist Journalist und hat beruflich häufig Kontakt zu überwachten Personen. Die Klage wurde von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt, die das Urteil als „Erfolg für die Grundrechte“ bezeichnete. Laut GFF-Verfahrenskoordinator David Werdermann müsse der hessische Gesetzgeber nun Änderungen am Verfassungsschutzgesetz vornehmen. Die Beschwerde richtete sich auch gegen das hessische Polizeigesetz. Bereits im Februar letzten Jahres entschied das Gericht, dass die Polizei ihre Datenverarbeitung einschränken muss. Gegen eine Neuregelung dieses Gesetzes legte die GFF im Juni 2024 erneut Beschwerde ein.

Vertrauen darf nicht missbraucht werden

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelungen zur Handyortung im hessischen Verfassungsschutzgesetz für verfassungswidrig, da diese eine umfassende Überwachung der Bewegungen ermöglichten, ohne dass eine ausreichende Eingriffsschwelle vorhanden war. Ähnlich kritisch sah das Gericht die Einsätze verdeckter Ermittler, die unter falscher Identität Vertrauensverhältnisse ausnutzen könnten. Dies könne gravierende Grundrechtsverletzungen nach sich ziehen. Auch die Abfrage persönlicher Reisedaten wies Mängel auf, da keine zeitlichen Beschränkungen vorgesehen waren. Zudem wurden die Regelungen zur Übermittlung von geheimdienstlich erhobenen Daten an Strafverfolgungsbehörden in Fällen schwerer Straftaten als teilweise verfassungswidrig eingestuft.

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