Wegen (vorsätzlich gewollter?) Gesetzeslücken hat der deutsche Bundesgerichtshof zugunsten zweier skrupelloser CSU-Politiker entschieden: In deren Taschen flossen durch die Vermittlung von Masken-Deals insgesamt 1,894 Millionen Euro. Für einige wenige hat sich die Krise also fürstlich gelohnt.
Mediale Aufmerksamkeit erfuhren die beiden CDU-Politiker Alfred Sautner und Georg Nüßlein bereits zu Beginn der „COVID-19-Pandemie“. Für Vermittlung von Geschäften mit Schutzmasken erhielt eine GmbH – deren Geschäftsführer Nüßlein ist – üppige 600.000 Euro. Dieser Deal lief über eine Liechtensteiner Bank sowie ein Offshore Konto in der Karibik. Ebenso kassierte ein unter Sautners Einfluss stehendes Unternehmen Beträge in der Höhe von 1,24 Millionen Euro. Durch den eingefädelten Deal sollten Schutzmasken aus Asien importiert werden, um sie zu lukrativen Preisen an Bundes- und Landesbehörden zu verkaufen.
Skurrile Gesetzeslücke: Keine Bestechlichkeit gegeben
Eine mutmaßlich gewollte Gesetzeslücke spielt den Politikern jedoch in die Hände. Voraussetzung für die Tatbestände des §108e Absatz 1 und 2 StGB ist eine Unrechtsvereinbarung zwischen Bestechenden und Bestochenem. Hierbei ist entscheidend, dass diese „bei Wahrnehmung seines Mandates“ vorgenommen oder unterlassen wird. Für die genannten Deals flossen zwar Gegenleistungen, diese seien aber im Sinne des Gesetzes nicht in der Wahrnehmung ihres Mandates vorgenommen worden. Somit ist letztlich der Gesetzgeber für eine Regelung zur Verhinderung solcher Handlungen verantwortlich.
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